Benötigen Sie ein KFZ Gutachten ?
Für Unfallgeschädigte bieten wir folgende Leistungen:
Kostenlose Anfahrt zum Verwarungsort Ihres Fahrzeugs*
Schnelles, kostenloses, rechtssicheres Schadensgutachten*
Unterstützung bis zum Erhalt der Schadenssumme
*kostenlos bei voller Haftung des gegnerischen Versicherers
Aktuelle Urteile
Spätestens im Schadensfall oder bei Streitigkeiten rund um den Versicherungsvertrag erweist sich die Kenntnis aktueller Urteile im Bereich der Kfz-Versicherungen als sehr nützlich.
Wir haben für Sie eine kleine Auswahl aktueller Urteile rund um KFZ Versicherungen zusammengestellt.
Brauchen Sie ein Unfallgutachten?
Urteile zu KFZ Versicherungen
Beweiserleichterung bei versicherten Kfz-Diebstahl
Für den erleichterten Nachweis eines versicherten Kfz-Diebstahls genügt es, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er das Fahrzeug an einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat und zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt an diesem Ort nicht wieder aufgefunden hat. Zudem kann der Kfz-Diebstahl durch die strafrechtliche Verurteilung des Täters bewiesen werden. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.
Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 20.06.2022 – 4 U 87/22
Kfz-Haftpflichtversicherer darf Schadensregulierung auch ohne Einwilligung des Versicherten vornehmen
Kfz-Haftpflichtversicherer darf Schadensregulierung auch ohne Einwilligung des Versicherten vornehmen. Rücksichtnahmepflicht der Versicherung wird nur mit Durchführung völlig unsachgemäßer Schadensregulierung verletzt.
Ein Kfz-Haftpflichtversicherer ist berechtigt, einen Schadenersatzanspruch, der sich gegen einen bei ihm Versicherten richtet, auch ohne dessen Einwilligung zu erfüllen. Dies gilt auch, wenn ein Schadenfreiheitsrabatt auf dem Spiel steht. Das Versicherungsunternehmen muss sich dabei ein umfassendes Bild über die Umstände verschaffen. Es verletzt seine Rücksichtnahmepflicht nur, wenn es eine völlig unsachgemäße Schadensregulierung durchführt.
Amtsgericht München Urteil vom 04.09.2012 – 333 C 4271/12
Fahrzeug seit mehr als 24 Stunden in Garage geparkt: Kfz-Versicherung muss dennoch für Schaden am Haus durch in Brand geratenes Fahrzeug aufkommen
Kfz-Versicherung muss dennoch für Schaden am Haus durch in Brand geratenes Fahrzeug aufkommen, auch wenn das Fahrzeug seit mehr als 24 Stunden in Garage geparkt war.
Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs“ ist nicht nur auf Situationen der Verwendung im Straßenverkehr beschränkt
Gerät ein mehr als 24 Stunden in einer Privatgarage eines Hauses abgestelltes Fahrzeug in Brand – verursacht durch den Schaltkreis des Fahrzeugs – und beschädigt dadurch das Haus, ist dies unter den Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs“ im Sinne der Richtlinie über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu subsumieren. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 20.06.2019 – C-100/18
Abmeldung eines Kfz führt allein nicht zum Verlust des Haftpflichtversicherungsschutzes
Abmeldung eines Kfz führt allein nicht zum Verlust des Haftpflichtversicherungsschutzes
Möglicher Versicherungsschutz durch sogenannte Ruheversicherung
Wird ein Kraftfahrzeug abgemeldet, führt dies allein nicht zum Verlust des Haftpflichtversicherungsschutzes. Vielmehr kann eine sogenannte Ruheversicherung vorliegen, die weiterhin Schäden abdeckt. Eine Strafbarkeit nach § 6 Abs. 1 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) besteht dann nicht.
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 16.06.2017 – 1 Ss 115/17
Kfz-Haftpflichtversicherung haftet für Schäden infolge unvorsichtigen Türöffnens durch Beifahrer des Fahrzeughalters
Kfz-Haftpflichtversicherung haftet auch für Schäden, die durch das unvorsichtige Türöffnen durch Beifahrer verursacht wurde.
Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters umfasst Schäden durch unvorsichtiges Türöffnen.
Da die Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters gemäß § 7 Abs. 1 StVG auch Schäden durch ein unvorsichtiges Türöffnen durch Insassen des Fahrzeugs umfasst, haftet auch die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters für die Schäden.
Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 20.11.2015 – 13 S 117/15
Der Ablauf bei der Erstellung eines Kaskogutachtens
TERMIN VEREINBAREN
Vereinbaren Sie mit uns einen Termin für die Begutachtung.
Sie erreichen uns telefonisch
und per WhatsAPP unter der Nummer 0160 – 49 668 79.
Gerne können Sie auch unser Kontaktformular verwenden oder uns eine E-Mail senden an: info@ingenieurbuero-kanzenbach.de.
DER GUTACHTER KOMMT
Der Gutachter kommt zu Ihnen oder zu dem Ort, an dem sich Ihr Fahrzeug befindet.
Der Schaden an Ihrem Fahrzeug wird ausführlich begutachtet und dokumentiert.
Wenn Sie der Unfallgeschädigte sind, rechnen wir direkt mit der gegnerischen Versicherung ab. Ihnen entstehen keine Kosten.
ERSTELLUNG DES GUTACHTENS
Nach der Begutachtung erstellen wir zeitnah ein rechtssicheres Gutachten für Sie, Ihre und die gegnerische Versicherung.
Bis jetzt ist es uns immer gelungen unsere Gutachten so ausführlich und präzise auszuarbeiten, dass die Versicherer ohne weitere Nachfragen und damit verbunden Zeitverzug den Schaden zu Gunsten unserer Auftraggeber schnel regulierten.
AUSZAHLUNG AN SIE
Bei der Auszahlung der Schadenssumme durch den Versicherer können Sie entscheiden, ob eine Reparatur direkt mit der von Ihnen beauftragten Werkstatt abgerechent werden soll oder ob das Geld auf Ihr Konto überwiesen werden soll.
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