Benötigen Sie ein Gutachten?
Für Unfallgeschädigte bieten wir folgende Leistungen:
Kostenlose Anfahrt zum Verwarungsort Ihres Fahrzeugs*
Schnelles, kostenloses, rechtssicheres Schadensgutachten*
Unterstützung bis zum Erhalt der Schadenssumme
*kostenlos bei voller Haftung des gegnerischen Versicherers
Fiktive Abrechnung
KFZ Schaden abrechnen ohne Reparatur
Als Unfallgeschädigter können Sie sich für die Auszahlung der Schadensumme entscheiden, statt einer tatsächlichen Reparatur. Bei der Auszahlung der Schadensumme wird die Mehrwertsteuer von der Summer der Reparaturkosten zunächst abgezogen. Das heisst, dass Sie nur den Nettobetrag erhalten. Bis vor kurzem haben die Versicherer nach einer tatsächlich erfolgten Reparatur die dabei angefallene Mehrwertsteuer nachträglich erstattet.
- Auszahlung der Schadensumme statt Reparatur
- Ein Gutachten dient als Abrechnungsbasis
- Kosten für das Gutachten trägt die Versicherung des Unfallverusachers
- Fiktive Abrechnung kann auch eine Nutzungsentschädigung, Wertminderung oder Anwaltskosten umfassen
- Keine Erstattung der Mehrwertsteuer
- Keine Erstattung der Mietwagenkosten
Unser Gutachten stellt sicher, dass der Ihnen entstandene Schaden schnell, vollständig und unter Berücksichtigung alle relevanter Aspekte erstattet wird.
KFZ Gutachten als Abrechnungsbasis
Die fiktive Abrechnung des Schadens erfolgt auf der Basis eines KFZ Gutachtens. Die Kosten für die Gutachtenerstellung übernimmt die Versicherung des Unfallverursachers. Unsere Leistungen sind für Sie in diesem Fall kostenlos. Wir rechnen direkt mit dem Versicherer ab. Bei Bagatellschäden (bis ca. 500 €) ist ein Kostenvoranschlag ausreichend. Auch in diesem Fall rechnen wir direkt mit dem Verlierer des Unfallverursachers ab.
Aktuelles BGH Urteil zur fiktiven Abrechnung
Keine Rückerstattung der Mehrwertsteuer bei fiktiver Abrechnung
Das BGH Urteil – BGH, Urteil vom 5. April 2022 – VI ZR 7/21 – hat die Rechtslage im Zusammenhang mit der fiktiven Abrechnung von Unfallschäden grundlegend verändert.
Der Unfallgeschädigte erhält die geschätzten Reparaturkosten netto, wenn er sich für die fiktive Abrechnung entscheidet, da § 249 II S. 2 BGB regelt, dass die Umsatzsteuer nur ersetzt wird, wenn und soweit sie tatsächlich anfällt.
Gerade bei älteren Fahrzeugen wurde bis jetzt die fiktive Abrechnung sehr häufig angewandt. Der Geschädigte konnte das Fahrzeug in einem solchen Fall unrepariert weiternutzen und den Nettobetrag behalten. Er konnte aber auch eine billigere Teilreparatur vornehmen, beispielsweise um die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederherzustellen. Bei einer solchen Teilreparatur war es bislang ständige Rechtsprechung, dass zusätzlich zu den Nettoreparaturkosten auch die tatsächlich angefallene und nachgewiesene Umsatzsteuer erstattet werden muss. Diese Rechtsprechung basierte auf der Gesetzesbegründung zu § 249 II S.2 BGB und somit auf dem Willen des Gesetzgebers:
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt:
„Der Klägerin stünde nämlich auch dann kein Anspruch auf Erstattung der auf die Teilreparatur angefallenen Umsatzsteuer in Höhe von 846,38 € zu, wenn die erfolgte Teilreparatur zur Wiederherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des klägerischen Fahrzeugs erforderlich gewesen sein sollte. Da die Klägerin den Weg der fiktiven Schadensabrechnung gewählt hat und nicht zu einer konkreten Berechnung ihres Schadens auf der Grundlage der durchgeführten Reparatur übergegangen ist, kann sie nicht den Ersatz der im Rahmen der Teilreparatur angefallenen Umsatzsteuer verlangen. Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensberechnung ist insoweit nicht zulässig.“ (BGH aaO)
In dem aktuellen BGH Urteil kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine Notreparatur zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit handelt oder nicht. Rechnet der Geschädigte fiktiv ab, indem er die Reparaturkosten netto verlangt, kann er künftig KEINE Umsatzsteuer für eine Teilreparatur oder für die Ersatzteile mehr beanspruchen.
Zu dem ganzen Komplex (Vermischungsverbot von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung) ist noch anzumerken, dass die Vorlage einer Reparaturkostenrechnung – jedenfalls wenn sie an eine vollumfängliche Reparatur heranreicht – im Falle der fiktiven Abrechnung ohnehin nicht unproblematisch ist, da darin im Einzelfall auch der Wechsel zur konkreten Abrechnung gesehen werden kann. Des Weiteren heißt es bereits in der Gesetzesbegründung:
„Entscheidet sich der Geschädigte dafür, die beschädigte Sache außerhalb einer Fachwerkstatt oder eines umsatzsteuerpflichtigen Unternehmens zu reparieren, sei es durch Eigenleistung, …“
Bis jetzt wurde bei einer Eigenreparatur die Umsatzsteuer für angeschaffte Ersatzteile erstattet. Dies ist nach dem aktuellen BGH Urteil nicht mehr möglich.
Benötigen Sie ein Gutachten für fiktive Abrechnung?
Schnelle Hilfe nach einem Unfall
Warum Sie einen Kfz Gutachter brauchen
Gutachten von KFZ Sachverständigen geniessen eine höhere Akzeptanz bei der Versicherern als Kostenvoranschläge von KFZ Werkstätten.
Dies sorgt für reibungslose, schnelle Regulierung.
Tipps uns Wissenswertes
Wir haben für Sie einige Tipps und Checklisten zum Thema Unfall und Wissenswerten zu Schadengutachten und Abrechnung mit der Versicherung zusammengestellt: unter anderem eine Checkliste Autounfall, Nutzungsentschädigung, fiktive Abrechnung und vieles mehr.
Bei unverschuldetem Unfall kostenlos
Wenn Sie unverschuldet in einen Unfall geraten sind, können Sie einen Kfz Sachverständigen mit der Gutachtens zu beauftragen.
Wenn die Schuldfrage unstrittig zu Ihren Gunsten ist, muss die Versicherung des Unfallverursachers auch die Kosten des Gutachtens übernhemen.
Sollte Ihnen eine Teilschuld am Unfall angelastet werden, müssten Sie einen entsprechenden Teil der Kosten für das Kfz Gutachten selbst bezahlen.
Der Ablauf bei der Erstellung eines KFZ Gutachtens
TERMIN VEREINBAREN
Vereinbaren Sie mit uns einen Termin für die Begutachtung.
Sie erreichen uns telefonisch
und per WhatsAPP unter der Nummer 0160 – 49 668 79.
Gerne können Sie auch unser Kontaktformular verwenden oder uns eine E-Mail senden an: info@ingenieurbuero-kanzenbach.de.
DER GUTACHTER KOMMT
Der Gutachter kommt zu Ihnen oder zu dem Ort, an dem sich Ihr Fahrzeug befindet.
Der Schaden an Ihrem Fahrzeug wird ausführlich begutachtet und dokumentiert.
Wenn Sie der Unfallgeschädigte sind, rechnen wir direkt mit der gegnerischen Versicherung ab. Ihnen entstehen keine Kosten.
ERSTELLUNG DES GUTACHTENS
Nach der Begutachtung erstellen wir zeitnah ein rechtssicheres Gutachten für Sie, Ihre und die gegnerische Versicherung.
Bis jetzt ist es uns immer gelungen unsere Gutachten so ausführlich und präzise auszuarbeiten, dass die Versicherer ohne weitere Nachfragen und damit verbunden Zeitverzug den Schaden zu Gunsten unserer Auftraggeber schnel regulierten.
AUSZAHLUNG AN SIE
Bei der Auszahlung der Schadenssumme durch den Versicherer können Sie entscheiden, ob eine Reparatur direkt mit der von Ihnen beauftragten Werkstatt abgerechent werden soll oder ob das Geld auf Ihr Konto überwiesen werden soll.
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Montag bis Samstag 9 – 20 Uhr